Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Neubau e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein
führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Neubau e.V. und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95686 Neubau,
Ortsteil von Fichtelberg, Landkreis Bayreuth, Regierungsbezirk Oberfranken.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die
Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neubau, insbesondere durch die Werbung
und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a., Feuerwehrdienstleistende ( aktive
Mitglieder )
b., ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder)
c., fördernde Mitglieder
d., Ehrenmitglieder
e., Feuerwehranwärter
( Jugendliche ab 12 Jahren )

(2) Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst
ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch höhere finanzielle
Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden die sich als Feuerwehrdienstleistende,
oder in sonstiger Weise besondere Verdienste erworben haben.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des
Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und für
den Feuerwehrdienst geeignet ist. Interessenten welche ihren Wohnsitz nicht in
der Gemeinde haben, können ebenfalls Mitglied sein.

(2) Der Antrag zur
Aufnahme ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet
der Verwaltungsrat. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt, auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft
endet:
a., mit dem Tod des Mitgliedes
b., durch Austritt
c., durch
Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Verwaltungsrat
gegenüber schriftlich erklärt wurde.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Verwaltungsrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit
der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden
wenn dem Betroffenen unter Stellung einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit gegeben
wurde sich persönlich vor dem Verwaltungsrat zu rechtfertigen oder seit der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich
mitzuteilen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe der Freiwilligen
Feuerwehr Neubau e.V. sind der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Verwaltungsrat

(1) Zusammensetzung:
a) 1. Vorstand
b) stellv. Vorstand
c) weiterer stellv. Vorstand
d) 1. Schriftführer
e) stellv. Schriftführer
f) 1. Kassier
g) stellv. Kassier
h) 1. Kommandant
i) stellv. Kommandant
j) Gerätewarte
k) Löschmeistern
l) Kassenrevisoren

(2) Die unter Absatz 1 a) bis l) genannten Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf sechs Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen.
Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.

(3) Vertrauensleute werden auf die Dauer von sechs
Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
Schriftführer, Kassier und Vertrauensleute dürfen nicht auf eine Person verteilt
werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre im Verein Mitgliedschaft
geleistet haben. Ihre Zahl wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Verwaltungsratsmitglieder mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Verwaltungsrat oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.

§ 9
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten des
Vereines zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung
der Vereinskasse
e) Erstellung des Jahres- u. Kassenberichtes
f) Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung
über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

(2) Der Vorsitzende
und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder Vorstand ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf. Der Vorstand
bedarf zu Rechtsgeschäften mit einem Wert über 500.- DM der vorherigen Zustimmung
des Verwaltungsrates.

§ 10
Sitzung des Verwaltungsrates

(1) Für die Sitzung des Verwaltungsrates sind die Mitglieder
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,
jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Verwaltungsratsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Verwaltungsratssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11
Kassenführung

(1) Die zur Entscheidung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über
die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)
Die Jahresrechnung ist von den Kassenrevisoren zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte, Genehmigung
der Jahresrechnung, Entlastung des Verwaltungsrates
b) Festsetzung der Höhe
des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
und der Kassenrevisoren
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschlussbeschluss des Verwaltungsrates
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Verwaltungsrat schriftlich
verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist
die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung des Vereins,
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

(5) Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst, oder
auf andere Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, kann

1. die Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold,
2. eine Ehrennadel in
Silber oder Gold für besondere Verdienste,
3. die Ehrenmitgliedschaft des
Vereins
jeweils mit Urkunde, verliehen werden.

§ 15
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Solange sich jedoch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Neubau bereit erklären
die Vereinsgeschäfte weiter zu führen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei der Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Fichtelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen
zu verwenden hat.

Neubau, den 17.09.1996

(zuletzt
geändert am 07.02.2015)